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Hilfe zur Selbsthilfe



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Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Hand in Hand.

    Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz     „e.V."

2. Er hat seinen Sitz in Bitterfeld-Wolfen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

 

Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung von Projekten zur Selbsthilfe der Menschen in Afrika im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

• Förderung der landwirtschaftlichen Eigenversorgung vorzugsweise der     ländlichen Bevölkerung in Afrika (im Weiteren als Einwohner bezeichnet)     durch Anbau von Nahrungs- und Nutzpflanzen.

• Schulung der Einwohner im Anbau und der Verarbeitung einheimischer     Feldfrüchte in zu errichtenden dorfnahen Landwirtschaftsschulen und     Feldversuchsstandorten mit dem Ziel einer raschen Eigenverantwortung     (Hilfe zur Selbsthilfe) und Unabhängigkeit von ausländischen     Hilfsprogrammen.

• Hilfe bei der Anschaffung bzw. Bereitstellung und Installation technischer     Hilfsmittel, z.B. Brunnen und Bewässerungsanlagen, solitärer     Solaranlagen, mechanischer Arbeitsgeräte und kleiner     Landwirtschaftsmaschinen - letztere vorrangig für den dezentralen     Einsatz des Satzungszweckes und soweit es dem nachhaltigen     Eigenbetrieb durch die Einwohner dient; eine dauerhafte Abhängigkeit     von technischer äußerer Unterstützung ist zu verhindern.

• Unterstützung der Einwohner bei der Erlangung von Finanzierungsmitteln     für den Erwerb von Feldern oder o. g. technischen Hilfsmitteln, welche     nicht durch den Verein vergeben werden.

• Die landwirtschaftliche Tätigkeit soll im Einklang mit der natürlichen Fauna     und Flora erfolgen, keine Umweltzerstörung oder Verschmutzung     herbeiführen.

• Nach Beendigung der Schulungen sollten die Einwohner durch     unentgeltliche Beratung im Satzungssinn unterstützt werden.

• Materielle Unterstützung von Kranken- und Waisenhäusern sowie Schulen     und Schülern.

 

 § 3 Steuerbegünstigung

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke     im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der     Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster     Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet     werden.

    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine     Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden     keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch     Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die     die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft im Verein wird     durch schriftlichen Antrag, der an den Vorstand zu richten ist, erworben.     Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch     den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber     dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des     Geschäftsjahres möglich.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,     wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen     gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Vor dem Ausschluss ist das     Mitglied anzuhören.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des     Vereins aus dem Vereinsregister.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom     Vorstandsvorsitzenden geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins     auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den     

Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a. die Wahl und Abwahl des Vorstandes,

b. die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,

c. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Finanzplanes,

d. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,

e. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,

f. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

g. der Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung

    ist,

h. die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder

    den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins,

i. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die

    Auflösung des Vereins.

Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn     mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen.     Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche     Berufung tagen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl     der anwesenden Mitglieder. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher     Stimmenmehrheit gefasst. Im Ausnahmefall können Mitglieder bei     Abwesenheit ihre Stimme zu den Beschlussvorlagen schriftlich erteilen.

5. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren     Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der     Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom     Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden     Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die     Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2. Die Vorstandsmitglieder sind für den Verein jeweils allein     vertretungsberechtigt.

    Beim Abschluss von Verträgen mit Dritten oder bei Geschäften, welche im     Einzelfall einen Wert von 2000 € übersteigen, soll vorher die Zustimmung     aller Vorstandsmitglieder eingeholt werden.

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur     Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand soll in der Regel     jährlich tagen.

4. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstands-     vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung.

 

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die     Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu     Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den     stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der     Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung     ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten     erforderlich.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen     Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden     vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die     Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der     nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei     Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an     eine von der Mitgliederversammlung festzulegende gemeinnützige     Organisation, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen     bisherigen Zielen gemäß § 2 in Afrika zu verwenden. Sollte eine solche     Verwendung objektiv nicht möglich sein, kann die Mitgliederversammlung     einen anderen gemeinnützigen Verwendungszweck für ein afrikanisches     Hilfs­projekt beschließen.

 

§ 10 Haftung

 

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung, auch der Vorstandsmitglieder, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB.

 

Bitterfeld-Wolfen, den 01.06.2014

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